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Ottis Expertentipp: Gesetzeskonforme Stellenanzeigen

11. 01. 2012 von Bernhard Otti, MBA Kommentar verfassen

Seit Jänner 2012 reicht es nicht mehr, in Inseraten auf den geltenden Kollektivvertrag zu verweisen – das Gehalt muss gesetzeskonform ausgewiesen werden, sonst drohen Strafen von bis zu 360 Euro. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen.

(c) sxc.hu / markinpool

Eigentlich muss schon seit März letzten Jahres als Folge einer Novelle des Gleichbehandlungsgesetz das Mindestgehalt in Job-Annoncen angegeben werden – eigentlich. Denn gehalten hat sich daran allerdings nur fünf Prozent aller Inserenten, wie der ÖGB herausgefunden hat. Jetzt drohen Strafen von bis zu 360,- Euro.

Während das Arbeitsmarktservice, aber auch Personalberater und -vermittler im Verstoßfall sofort zahlen müssen, werden Arbeitgeber davor einmal abgemahnt. Die reine Angabe des Kollektivvertrages oder der Hinweis auf “branchengültige Bezahlung” wären derartige Verstöße.

Was jedoch möglich bleibt, ist die Angabe von Verhandlungsbandbreiten, wobei die untere Grenze über dem Mindestentgelt des Kollektivvertrags liegen muss. Handelt es sich nicht um einen Arbeitsvertrag und existiert kein Kollektivvertrag bzw. keine entsprechende Vorschrift, besteht keine Pflicht zur Lohnangabe.

Ab und An

Bei Teilzeitbeschäftigungen wird die Angabe des Stundenlohns bzw. eine “Ab”-Angabe empfohlen. Auch bei sogenannten “All-in-Verträgen” muss eine konkrete Zahl angegeben werden. Ausnahmen gibt es dabei weder für Arbeitgeber noch für Personalvermittler, lediglich Positionen ohne Österreichbezug (Arbeitsort, Firmenniederlassung etc.) sind ausgenommen.

Nach der bereits erwähnten einmaligen Abmahnung werden pro Verstoß maximal 360 Euro fällig, auch bei mehrfacher Missachtung der Regelung. Falschangaben sind theoretisch ebenfalls anzeigbar, was jedoch in der Praxis keine Rolle spielen wird.

Anzeigeberechtigt sind Stellenwerber, allerdings ohne individuelle Ansprüche, sowie die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Wirtschaftskammer und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Kategorie: Otti bloggt Stichworte: Gesetz, stellenanzeige

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